§ 5 ThürKiStG - Glaubensverschiedene Ehe

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Amtliche Abkürzung
ThürKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
610-2

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuererhebende Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 1 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, ist diese mit gesondertem Steuertarif ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 1 auszuscheiden. Dem der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten ist die nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer zuzurechnen, die unter Berücksichtigung der Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes berechnet wurde. Die Kirchensteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen.

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.