§ 6 SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 5 Abs. 1 Satz 1) in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
(2) Die Amtszeit der Schiedsperson beginnt mit der Berufung in das Amt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.