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§ 6 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 5 Abs. 1 Satz 1) in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

(2) Die Amtszeit der Schiedsperson beginnt mit der Berufung in das Amt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.