§ 41 HSOG - Verwahrung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einer dritten Person übertragen werden.
(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung ein Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Dies gilt nicht, wenn die Sache durch eine dritte Person auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.