§ 5 VorlGO LT - Vorstand des Landtags

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Präsident und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Vorstand des Landtags.

(2) Der Vorstand wirkt bei der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landtags (Artikel 85 Abs. 3 der Verfassung) sowie bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Landtags mit. Finden Abstimmungen statt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.