§ 14 BORA - Zustellungen

Bibliographie

Titel
Berufsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen.