§ 12 HG - Verfahrensgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten; dem Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.
(2) Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich öffentlich. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich.
(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(5) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.