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  • ab 16.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 83 PolG - Gemeinsam Verantwortliche

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, sind sie gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften geregelt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wer als zentrale Anlaufstelle handelt, wenn betroffene Personen ihre Rechte ausüben wollen. Ungeachtet dieser Vereinbarung kann eine betroffene Person ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen.