§ 1 UhVorschG - Berechtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UhVorschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2163-1

(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuß oder -ausfalleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer

  1. 1.

    das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  2. 2.

    im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und

  3. 3.

    nicht oder nicht regelmäßig

    1. a)

      Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,

    2. b)

      wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge

    mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

(2a) 1Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. 2Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil als Arbeitnehmer von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich des Gesetzes entsandt ist.

(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat.