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§ 3b RiG - Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus Arbeitsmarktgründen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  3. 3.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  4. 4.
    nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und einer Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entsprechen, und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschritten werden.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Aufgabengebiet das richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. 2.
    im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. 3.
    der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt,
  4. 4.
    der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 80 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 4 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 3c oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 3c dürfen zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 3c Abs. 1 erreicht ist und die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 bis 4 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(6) § 3a Abs. 5 gilt entsprechend.