§ 33 LWaldG - Forsttechnische Bewirtschaftung des Gemeindewaldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS-Nr. 790-14
(1) Auf Antrag der Gemeinde leitet und überwacht die Forstbehörde oder eine von dieser beauftragte Stelle mit der gleichen Sorgfalt wie im Staatswald die forsttechnische Bewirtschaftung des Gemeindewaldes im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen Wirtschaftspläne einschließlich der Abwehr von drohenden Gefahren durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer- und Forstfrevel. Das Nähere wird vertraglich mit der Gemeinde geregelt.
(2) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, so ist sie grundsätzlich das verpflichtet, auf entsprechende forstliche Qualifizierung zu achten. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Durchführung des Betriebsdienstes, so muss dieser die fachlichen Voraussetzung des Satzes 1 erfüllen.