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§ 229a SGB VI - Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezuges versicherungspflichtig. 2Selbstständig Tätige und mitarbeitende Familienangehörige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, dass die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet. 3Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

(2) 1Im Beitrittsgebiet selbstständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllen, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert sind und am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, sind ab 1. Januar  1995 nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach dem 1. Januar 1945 geboren sind und am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt haben. 2Sind die in Satz 1 genannten Landwirte vor dem 2. Januar 1945 geboren oder haben sie am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, bleiben sie in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1995 beantragen, dass die Versicherungspflicht endet. 3Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1995 an ein.