§ 11 SchwarzArbG - Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) Schattenwirtschaft
- Amtliche Abkürzung
- SchwarzArbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 453-22
(1) Wer
- 1.vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, beschäftigt oder
- 2.eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.