§ 59 LHG - Hochschulzugang für Berufstätige
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1 4
(1) Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die
- 1.
als berufliche Fortbildung
- a)
eine Meisterprüfung,
- b)
eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,
- c)
eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oder
- d)
eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
einen schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung erbringen,
besitzen die Qualifikation für ein Studium in einem ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium das Nähere über die fachliche Entsprechung der Studiengänge sowie die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. с der Meisterprüfung gleichstellen.
(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem nicht ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang können Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere über die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 möglich.
(4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung, können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger und Hebammen, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, können die Qualifikation für ein Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Die Fachhochschulen regeln durch Satzung die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.