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§ 55 LWO - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.

(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und festzustellen.