§ 54 ThürSchulG - Unterricht im Krankheitsfall
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Schulpflichtige, die sich sechs Wochen und länger oder wiederholt in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen, sollen Grundlagenunterricht erhalten. Wurde Grundlagenunterricht eingerichtet, so können hieran alle Schulpflichtigen teilnehmen, die sich in der medizinischen Einrichtung aufhalten.
(2) Schulpflichtige, die wegen Erkrankung sechs Wochen und länger die Schule nicht besuchen können und sich in häuslicher Pflege befinden, können Hausunterricht in den Grundlagenfächern erhalten.
(3) Der Grundlagenunterricht umfasst den Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache. Ab der Klassenstufe 9 kann die Fächerauswahl um solche Fächer erweitert werden, die zur Erreichung des Schulabschlusses für die Schüler unentbehrlich sind.
(4) Beginn und Umfang des Unterrichts wird bestimmt durch die Entscheidung der Ärzte über die Belastbarkeit des Schulpflichtigen und die Erfordernisse des Betriebes der medizinischen Einrichtung.
(5) Für diesen Unterricht werden je nach Schulart und Klassenstufe Fachlehrer eingesetzt.