§ 49 WPflG - Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Redaktionelle Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, erfasst und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die Bundesregierung feststellt, dass dies zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die §§ 13 und 13a bleiben unberührt.

(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen Angaben machen.