Versionsverlauf

§ 57 SächsJG - Anfall an den Fiskus

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

Fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 45 Abs. 3 und § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuches an den Fiskus, steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, dem Staatsministerium der Finanzen zu.