§ 13 LMG NRW - Zuweisungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien darf nur solchen Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebote zu erfüllen. Rundfunkveranstaltern dürfen für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, sofern eine entsprechende Zulassung hierfür vorliegt. Plattformanbietern dürfen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.