Art. 82 LVerf
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- LVerf,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 100-a-1
(1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder benachteiligt werden.
(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.