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Art. 82 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

(1) Niemand darf bei der Übernahme oder Ausübung eines Mandats behindert oder benachteiligt werden.

(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.