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§ 11 LGG - Vorstellungsgespräche

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

(1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer, die die gesetzliche oder durch die Ausschreibung vorgegebene Qualifikation aufweisen, zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

(2) Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sind ebenso unzulässig wie Fragen nach der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit.