§ 199 BRAO - Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Ehrengericht
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Kosten, die der Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Ehrengericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Ehrengerichts durch Beschluß festgesetzt.
(2) 1Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Beschuldigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. 2Über die Erinnerung entscheidet das Ehrengericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. 3Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann der Beschuldigte sofortige Beschwerde einlegen.