§ 65 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035 5
(1) In Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf nach § 11 wahlberechtigten ausländischen Beschäftigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen, wählen diese eine Vertretung der ausländischen Beschäftigten. Die Vertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
bis zu 50 | ausländischen Beschäftigten nach Satz 1 aus einer Person, |
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51 bis 200 | ausländischen Beschäftigten nach Satz 1 aus drei Mitgliedern, |
201 bis 500 | ausländischen Beschäftigten nach Satz 1 aus fünf Mitgliedern, |
501 und mehr | ausländischen Beschäftigten nach Satz 1 aus sieben Mitgliedern. |
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 7, §§ 23 bis 25 gelten entsprechend. Die Amtszeit der Vertretung beträgt zwei Jahre; im übrigen gelten § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3, §§ 26, 28 bis 31 entsprechend.
(3) Die Vertretung nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der ausländischen Beschäftigten nach Absatz 1 in innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie gegenüber dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat. Im übrigen bestimmen sich die Befugnisse der Vertretung gegenüber dem Personalrat nach § 34 Abs. 3, § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 41 Abs. 3.
(4) Für die Vertretung gelten die §§ 44 bis 46, § 47 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4 und § 67 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.