§ 52 JAPrVO - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Für Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem 1. Juli 2003 aufgenommen haben, die erstmalige Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung spätestens zum 1. Juli 2006 beantragt haben oder noch beantragen und spätestens an dem darauf folgenden Prüfungsdurchgang B/2006 teilnehmen, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Als erstmalige Meldung im vorstehenden Sinne gilt auch die Meldung und Teilnahme an einem Prüfungsverfahren der frühzeitigen Meldung (Freiversuch). Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend hiervon erstmalig bereits im Sommersemester 2006 nach den Bestimmungen einer universitären Satzung abgelegt werden.
(2) Studenten, die an der ersten juristischen Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften teilgenommen haben oder noch teilnehmen, können diese letztmalig bis zu einem vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Prüfungserstversuchs beginnenden Prüfungsdurchgang nach den bisherigen Vorschriften, auch zur Notenverbesserung, wiederholen. Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben bei der Berechnung der Frist nach Satz 1 unberücksichtigt.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben.
(4) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten juristischen Staatsprüfung bis zum 30. Juni 2008 Anwendung.