§ 24a AO - Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

Folgende Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher treten:

§ 4(Satzungen),
§ 7(Organe),
§ 16a(Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner),
§ 16c(Einwohnerfragestunde, Anhörung),
§ 16d(Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten),
§ 16e(Anregungen und Beschwerden),
§ 17 Abs. 2 und 3(Anschluss- und Benutzungszwang),
§ 18(Öffentliche Einrichtungen),
§§ 19 bis 23(Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit),
§ 24(Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen),
§ 24a(Kündigungsschutz, Freizeitgewährung),
§ 25(Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen),
§ 26 Abs. 2(Verleihung einer Ehrenbezeichnung),
§ 27 Abs. 2(Unterrichtung der Gemeindevertretung),
§ 28(Vorbehaltene Aufgaben),
§ 29(Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit),
§ 30(Kontrollrecht),
§ 32(Rechte und Pflichten),
§ 34(Einberufung, Geschäftsordnung),
§ 37(Verhandlungsleitung),
§ 38(Beschlussfähigkeit),
§ 39(Beschlussfassung),
§ 40 Abs. 1 bis 3(Wahlen durch die Gemeindevertretung),
§ 40a(Abberufung durch die Gemeindevertretung),
§ 41(Niederschrift) und
§ 42(Ordnung in den Sitzungen).