§ 139 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 1332):

"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80 -, ergangen auf Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 139 Satz 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 582)

in der Fassung des Artikels 27 Nummer 19 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 3656)

sowie

in der Fassung der späteren Veränderung durch Artikel 1 Nummer 51 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFGÄndG) vom 23. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1189)

sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."

1Erfüllen Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zugleich die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe, so wird Arbeitslosenhilfe nur dem Ehegatten gewährt, der von beiden Ehegatten als anspruchsberechtigt bestimmt worden ist. 2Solange die Ehegatten diese Bestimmung nicht getroffen haben, wird die Arbeitslosenhilfe dem Ehegatten gewährt, dem der höhere Betrag zusteht. 3Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungsgruppe C und mindestens nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 Abs. 7 gewährt.