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Art. 13 BaySÜG - Befugnis zur Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen kann unterbleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist.