§ 9 LBG - Einstellungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt,
- 3.
- a)
die vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung oder Befähigung besitzt oder
- b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.
(2) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.