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§ 9 LBG - Einstellungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt,

  3. 3.
    1. a)

      die vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung oder Befähigung besitzt oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.

(2) Der Senat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.