§ 49 LWaldG - Forstschutz
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes besteht darin,
- 1.den Wald, seine Funktionen und Einrichtungen von drohenden Gefahren und Störungen durch Dritte zu schützen sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Wald zu bewahren und
- 2.rechtswidrige Handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer auf den Schutz des Waldes, seiner Funktionen und Einrichtungen gerichteter Gesetze und Bestimmungen zu verfolgen.
(2) Der Forstschutz obliegt
- 1.der Forstbehörde,
- 2.den Forstschutzbeauftragten.
(3) Forstschutzbeauftragte sind
- 1.die Bediensteten der Forstbehörden des Landes,
- 2.die körperschaftlichen und privaten Bediensteten im forstlichen Revierdienst, die auf Antrag des Waldbesitzers durch die obere Forstbehörde zum Forstschutzbeauftragten bestellt wurden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.