§ 17b SHBesG - Einmalzahlung 2019

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die am 1. Oktober 2019 in einem Dienstverhältnis stehen, erhalten für das Jahr 2019 eine einmalige Zahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben oder Elternzeit nach der Elternzeitverordnung in Anspruch nehmen. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezügen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe dass die Einmalzahlung 50 Euro beträgt.

(2) § 7 Absatz 1 und § 8 gelten entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Oktober 2019 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge im Monat Oktober geltenden Verhältnisse. In Fällen einer Elternzeit sind die Verhältnisse maßgebend, die zuletzt vor Eintritt der Elternzeit bestanden haben.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.