§ 5 KWKG - Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme

Bibliographie

Titel
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
Amtliche Abkürzung
KWKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-28

(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

  1. 1.

    nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus

    1. a)

      neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt,

    2. b)

      modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt oder

    3. c)

      nachgerüsteten KWK-Anlagen,

  2. 2.

    nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus

    1. a)

      neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt oder

    2. b)

      modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn

      1. aa)

        die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

      2. bb)

        die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.

(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.