§ 69 KWahlO - Ersatzbestimmung von Vertretern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Der Wahlleiter soll sich vor der Feststellung des Nachfolgers des Sitzes von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen bestätigen lassen, dass der betreffende Bewerber nicht aus der Partei oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl aufgestellt war, ausgeschieden ist. Soweit er es für erforderlich hält, kann der Wahlleiter weitere Nachweise von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen verlangen.
(2) Die Vorschriften über die Benachrichtigung der Gewählten und die Annahme der Wahl (§ 36 des Gesetzes, § 62) finden bei der Ersatzbestimmung (§ 45 des Gesetzes) entsprechende Anwendung. Der Ersatzbewerber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass er auch als Bewerber nach der Reihenfolge ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl ausschlägt.