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§ 171 SGB VII - Betriebsmittel

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

Die Betriebsmittel dürfen den eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den zweifachen Betrag erhöhen.