§ 10 ZDG - Befreiung vom Zivildienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
- Amtliche Abkürzung
- ZDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-2
(1) Vom Zivildienst sind befreit
- 1.ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien
- 1.anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, verstorben sind,
- 2.anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern der anerkannte Kriegsdienstverweigerer der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht geschlossen werden konnte,
- 3.anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren zwei Brüder Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit geleistet haben.