§ 26 LKHG M-VInvestitionsprogramm
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LKHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-1
(1) Zur Förderung von Krankenhausbaumaßnahmen stellt der Sozialminister auf der Grundlage des Krankenhausplans ein Krankenhausinvestitionsprogramm auf.
(2) Das enthält diejenigen Investitionsvorhaben, die im Zeitraum der Finanzplanung gefördert werden sollen, und den voraussichtlichen Finanzbedarf. Es wird entsprechend der Finanzplanung jährlich fortgeschrieben. Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit der Maßnahme und die Folgekosten zu berücksichtigen. Mit der Aufnahme einer Maßnahme in das Investitionsprogramm entsteht kein Anspruch auf die Durchführung der Investition zu einem bestimmten Zeitpunkt.