§ 8 BKGG - Aufbringung der Mittel durch den Bund
Bibliographie
- Titel
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Amtliche Abkürzung
- BKGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 85-4
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt.
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird.