Art. 46 BaySchFG - Lernmittelfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-UK
Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit für die Schüler nach Art. 21 zu gewähren. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen gewährt der Staat den Trägern dieser Schulen Zuschüsse in Höhe von 66 2/3 v.H., bei privaten Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke 100 v.H. des erforderlichen Aufwands.