§ 23 AtG - Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für

  1. 1.
    die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,
  2. 2.
    die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritten nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,
  3. 2a.
    die Planfeststellung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und die Aufsicht nach § 19 Abs. 5, sobald die Aufgabe, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten, nach § 9a Abs. 3 Satz 3 auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen worden ist,
  4. 3.
    die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen,
  5. 4.
    die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist und
  6. 4a.
    die Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 7c,
  7. 5.
    die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den Nummern 3 und 4.
  8. 6.
    die Einrichtung und Führung eines Registers über die Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im Verfahren nach § 6 Abs. 3 erlassenen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Strahlenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivwert von 1.000 Terabequerel übersteigt.