§ 142 StBerG - Außerkrafttreten des Verbots
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
- 1.
wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;
- 2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.