§ 80b NBG - Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamten (§ 54a) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

  1. 1.
    sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    die altersabhängige Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. September 2004 beginnt und
  3. 3.
    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit). 2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2001 erst nach Vollendung des 57. Lebensjahres und vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres bewilligt werden. 3Satz 2 findet keine Anwendung für Beamte, für die eine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, für Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes und für begrenzt dienstfähige Beamte.

(2) 1Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab geleistet wird und die Beamten anschließend vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). 2Auf Antrag kann im Einzelfall durchgehend Teilzeitbeschäftigung mit der nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt werden (Teilzeitmodell). 3Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Bereiche bestimmen, dass anstelle des Blockmodells das Teilzeitmodell anzuwenden ist. 4Bei den Gemeinden und Landkreisen tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der höhere Dienstvorgesetzte.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Beamte im Schuldienst von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vorschriften zu erlassen, die

  1. 1.
    den Umfang, den Beginn und die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten der Unterrichtserteilung und des Schuljahres festlegen und
  2. 2.
    die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Teilzeit- oder Blockmodells regeln.

(4) Solange es im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist, kann für die unmittelbare Landesverwaltung die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Dienstbehörde und für die mittelbare Landesverwaltung die oberste Dienstbehörde einzelne Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen von der Altersteilzeit ausnehmen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.