§ 6 ThürAGSGB XII - Kostenträger

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
217-3

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.

(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen für

  1. 1.
    die teil- und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe,
  2. 2.
    die teil- und vollstationären Leistungen der Hilfe zur Pflege für Hilfeempfänger,
  3. 3.
    Leistungen der teil- und vollstationären Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  4. 4.
    die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Körperersatzstücken,
  5. 5.
    die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln und größeren anderen Hilfsmitteln, sofern der Wert einen Betrag von 180 Euro übersteigt und
  6. 6.
    die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

Der Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt in teil- und vollstationären Einrichtungen, das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen als auch der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

(3) Der Ausgleich nach Absatz 2 ist Bestandteil der Zuweisung, die wie folgt gewährt wird:

  1. 1.

    Berechnungsgrundlage für die Zuweisung im Jahr 2005 ist der Zuweisungsbetrag des Landes im Jahr 2004 nach § 6 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 369). Die Zuweisung erhöht sich im Jahr 2005 um 75 vom Hundert oder vermindert sich um 25 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des Jahres 2004 für die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt, der ambulanten Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Gewährung der Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) in der jeweils geltenden Fassung den Nettoaufwand des Jahres 2003 für diese Aufgaben übersteigt oder unterschreitet.

  2. 2.

    Berechnungsgrundlage für die Zuweisung in den Folgejahren ist der Zuweisungsbetrag des vorherigen Jahres. Die Zuweisung

    1. a)

      erhöht sich im Jahr 2006 um 60 vom Hundert oder vermindert sich um 40 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des Jahres 2005 für die Gewährung der in Absatz 2 genannten Hilfen in ambulanter, teil- und vollstationärer Form sowie die Gewährung der Leistungen für eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Nettoaufwand des Jahres 2004 für diese Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übersteigt oder unterschreitet,

    2. b)

      erhöht sich im Jahr 2007 um 60 vom Hundert und ab dem Jahr 2008 um 50 vom Hundert oder vermindert sich im Jahr 2007 um 40 vom Hundert und ab dem Jahr 2008 um 50 vom Hundert des Betrags, um den der Nettoaufwand des vorherigen Jahres für die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt sowie die Gewährung der in Buchstabe a genannten Leistungen den Nettoaufwand des vorvorherigen Jahres für diese Aufgaben übersteigt oder unterschreitet.

    Der Nettosozialhilfeaufwand berechnet sich aus den tatsächlichen Aufwendungen abzüglich der den Leistungen im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüberstehenden tatsächlichen Einnahmen.

(4) Verteilungsmaßstab für die Zuweisungen ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Sozialhilfeträgers für die in Absatz 2 genannten Aufgaben im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger für diese Aufgaben im vergangenen Haushaltsjahr. Die Landesregierung kann nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Verteilung der Zuweisung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend regeln. Bei den Festlegungen zum Verteilungsmaßstab können die Ausgaben für die Aufgaben nach Absatz 2, die Anzahl sowie die Altersstruktur der Einwohner, die Kapazitäten der im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger gelegenen Einrichtungen der Eingliederung behinderter Menschen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie der Bedarf für einzelne Hilfearten berücksichtigt werden.

(5) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in zwei Raten, der ersten Rate am 1. Februar auf der Basis der Ist-Werte am 30. Juni des Vorjahres und der zweiten Rate am 1. September auf der Basis der Ist-Werte des gesamten Vorjahres.

(6) Zuweisungen nach § 21 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von der Zuweisung nach Absatz 3 unberührt.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 werden auf der Grundlage der Abrechnung für das Jahr 2006 bis zum 30. Juni 2007 überprüft. In die Überprüfung werden insbesondere die Entwicklung der Fallzahlen der Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen und die hierfür entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in den einzelnen Hilfebereichen sowie die Auswirkungen von Änderungen in Bundes- und Landesgesetzen und in von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften einbezogen. Die für die Prüfung von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erhebenden Daten legt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden fest.