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§ 18 AbgG - Höhe der Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Altersentschädigung beträgt 4 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 für jedes der ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft und jeweils 3,5 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 für das sechste bis zehnte Jahr Mitgliedschaft. Für das elfte bis zwanzigste Jahr der Mitgliedschaft erhöht sich die Altersentschädigung um weitere 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und für jedes Jahr ab dem einundzwanzigsten Jahr um weitere 2 vom Hundert. Über volle Jahre hinausgehende Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag sind bei der Berechnung nach Satz 1 und Satz 2 mit einem Zwölftel je begonnenem Monat zu berücksichtigen. Für jedes Jahr des Bezugs von Übergangsgeld nach § 16 erhöht sich die Altersentschädigung um weitere 1,5 vom Hundert, soweit der tatsächlich ausgezahlte Betrag mindestens 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 entspricht. Insgesamt beträgt die Altersentschädigung höchstens 71,75 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1.

(2) Für jedes Jahr, in dem für ein parlamentarisches Amt als gesetzliche Zulage nach § 6 Abs. 2 eine weitere Entschädigung nach § 6 Abs. 1 gezahlt wurde, wird zur Altersentschädigung eine Zulage von 1 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 geleistet. Ist die Zulage nach § 6 Abs. 2 geringer, mindestens jedoch 30 vom Hundert, wird eine entsprechend geringere Zulage nach Satz 1 gewährt. Diese Zulage wird bei der Begrenzung nach Absatz 1 Satz 5 nicht berücksichtigt.

(3) Soweit eine Altersentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gewährt wird, vermindert sich die Höhe um 0,3 vom Hundert für jeden Monat vor dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. Soweit ändere Einkünfte angerechnet werden, ist erst der nach der Anrechnung verbleibende Betrag der Altersentschädigung um den Betrag nach Satz 1 zu mindern. Die Kürzung der bereits erworbenen Ansprüche nach Satz 1 bleibt auch dann bestehen, wenn der frühere Abgeordnete später wieder in den Landtag eintritt.

(4) Zeiten, für die eine Versorgungsabfindung nach § 21 gewährt wurde, werden bei der Bemessung einer Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht mehr berücksichtigt.