§ 17 BauGB-AV - Bodenrichtwerte
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB-AV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-124
(1) Die Bodenrichtwerte werden landesweit zentral in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem geführt.
(2) 1Der Gutachterausschuss ermittelt zum Ende jedes ungeraden Kalenderjahres die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches. 2Er stellt die Bodenrichtwerte spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 der Zentralen Geschäftsstelle zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems bereit.
(3) 1Die Bodenrichtwerte, die wertbeeinflussenden Merkmale der Bodenrichtwertgrundstücke und die Bodenrichtwertzonen werden von der Zentralen Geschäftsstelle auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters in Form einer digitalen Bodenrichtwertkarte über öffentlich zugängige Netze veröffentlicht. 2Dabei kann die Präsentation der Bodenrichtwertkarte in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. 3Die automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte ist kostenlos.