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§ 123 GO - Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.