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§ 59 GeschmMG - Geschmacksmusterberühmung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG) 
Amtliche Abkürzung
GeschmMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
442-5

Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.