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§ 33 LFGG - Erinnerung gegen Entscheidungen des Ratschreibers

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) Gegen die Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig.

(2) Der Ratschreiber kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Notar vor.

(3) Über die Erinnerung entscheidet der Notar. Gegen die Entscheidung des Notars ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(4) Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.