§ 140 BbgWG - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so hat er die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zu tragen.