§ 33 KStG 1991 - Verluste
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei der Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.
(2) 1Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzurechnung auszugleichen, soweit die Verluste in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden. 2Soweit abgezogene Verluste in einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind, ist die Hinzurechnung bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 vorzunehmen.
(3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für das Abzugsjahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen, so gelten die Teilbeträge des Eigenkapitals in der Höhe als für die Ausschüttung verwendet, in der sie ohne den Rücktrag als verwendet gegolten hätten.