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§ 55 StrWG-MV - Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Amtliche Abkürzung
StrWG-MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
90-1

Ist ein anderer als das Land, ein Landkreis, ein Zweckverband oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde der Landrat; soweit die Straße im Gebiet einer kreisfreien Stadt liegt, ist Straßenaufsichtsbehörde der Oberbürgermeister (Bürgermeister).