§ 3 BbgWG - Einteilung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserrechtlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung. Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die nach Absatz 2 festgelegten Gewässer. Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.
(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer I. Ordnung festzulegen, die nicht Bundeswasserstraßen sind.