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§ 56 KWG LSA - Einwohnerantrag und Bürgerbegehren

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

Der Einwohnerantrag kann nur von Einwohnern, das Bürgerbegehren nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrages stimmberechtigt sind. Bei der Unterzeichnung sind Name, Vorname, Anschrift und Tag der Geburt anzugeben. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das Einwohner- beziehungsweise Wählerverzeichnis vom Stande dieses Tages maßgebend; die Verzeichnisse werden zu diesem Zwecke nicht ausgelegt.